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BGH Beschluss v. - I ZB 54/24

Instanzenzug: Az: I ZB 54/24 Beschlussvorgehend Az: I ZB 54/24 Beschlussvorgehend LG Darmstadt Az: 5 T 214/24 Beschlussvorgehend AG Dieburg Az: 33 M 479/24

Gründe

1Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Zur Entscheidung hierüber ist der Senat unter Mitwirkung der abgelehnten Richterin berufen.

2Ein völlig ungeeignetes oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch ist eindeutig unzulässig und kann entgegen § 45 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise durch den Spruchkörper in seiner regulären Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richterin beschieden werden. Ein Ablehnungsgesuch ist völlig ungeeignet, wenn seine Begründung von vornherein untauglich ist, eine Befangenheit aufzuzeigen, und für seine Verwerfung deshalb jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (vgl. , juris Rn. 6 mwN). So liegt der Fall hier.

3Mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Angelegenheit kann der Schuldner nicht rechnen.

Koch                        Feddersen                        Pohl

               Schmaltz                           Wille

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:310325BIZB54.24.0

Fundstelle(n):
WAAAJ-89889