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BGH Beschluss v. - 5 StR 119/25

Instanzenzug: Az: 629 KLs 22/21

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Zwar ist der Revision zuzugeben, dass die Einführung des Wirkstoffgehalts des gehandelten Marihuanas „Haze“ von 15 % Tetrahydrocannabinol (THC) im Fall 2 der Urteilsgründe bloß als „gerichtskundig“ bedenklich sein könnte, auch weil die Strafkammer nicht ausdrücklich auf eine Behandlung dieser Tatsache als „gerichtskundig“ hingewiesen hat. Denn auf den Einzelfall bezogene Wahrnehmungen über Tatsachen, die unmittelbar für Merkmale des äußeren und inneren Tatbestandes erheblich oder mittelbar für die Überführung des Angeklagten von wesentlicher Bedeutung sind, dürfen nicht als gerichtskundig behandelt werden; hierzu kann auch der Wirkstoffgehalt gehandelter Betäubungsmittel zählen (, NStZ 2016, 123; vgl. auch , NStZ 2023, 637). Zudem muss ein ausdrücklicher Hinweis auf die Behandlung einer Tatsache als gerichtskundig erteilt werden (vgl. , NStZ 2023, 486).
Auf einem etwaigen Rechtsfehler würde das Urteil aber nicht beruhen (§ 337 Abs. 1 StPO). Denn das Landgericht hat bei seiner Schätzung des Wirkstoffgehalts in erster Linie darauf abgestellt, dass das gehandelte Marihunana ausdrücklich die höhere Qualitätsstufe „Haze“ aufweisen sollte, was eine geringfügige Überschreitung des im Behördengutachten des LKA Hamburg für Marihuana zur Tatzeit ausgewiesenen Medianwerts von 13,9 % Wirkstoffgehalt THC rechtfertige. Lediglich ergänzend hierzu hat es bemerkt, der Gehalt von 15 % THC sei, „wie die Kammer aus einer Vielzahl anderer Betäubungsmittelverfahren weiß, bei Marihuana der Sorte ‚Haze‘ üblich“.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom lag dem Senat vor.
Cirener                        Mosbacher                        Köhler
                  von Häfen                        Werner

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:010425B5STR119.25.0

Fundstelle(n):
MAAAJ-89888