Instanzenzug: Az: 2 KLs 590 Js 56426/20 jug
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Neben- und Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Im Übrigen wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen (§§ 74, 109 Abs. 3 JGG).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es kann dahinstehen, ob das Landgericht im Rahmen des Strafausspruchs das Recht – auch des heranwachsenden Angeklagten – verkannt hat, sich effektiv gegen den Schuldvorwurf zu verteidigen, ohne befürchten zu müssen, dass ihm daraus Nachteile erwachsen (vgl. Rn. 2). Zwar stützt es den unter Anwendung von Jugendstrafrecht gemäß § 105 Abs. 1 JGG angenommenen Nacherziehungsbedarf des Angeklagten auch darauf, „dass die Erklärungen des Angeklagten, er habe nie eine rechtsextreme Gesinnung gehabt, ebenso wie sein Teilschweigen zu diesem Aspekt seine weiteren Erklärungen, er habe sich endgültig von rechtem Gedankengut distanziert, nicht überzeugend erscheinen lassen“. Es kann aber ausgeschlossen werden, dass der Strafausspruch auf einer strafschärfenden Berücksichtigung zulässigen Verteidigungsverhaltens beruht, nachdem das Landgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Jugendstrafe in dieser Höhe schon unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs für unabdingbar angesehen hat.
Quentin Maatsch Scheuß
Tschakert Gödicke
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:110325B4STR307.24.0
Fundstelle(n):
SAAAJ-89886