1. Steht nach dem Mietvertrag fest, daß vom Mieter errichtete Gebäude, Anlagen usw. bei Vertragsbeendigung gegen angemessene Entschädigung vom Vermieter zu übernehmen sind, ist die Annahme einer bloß vorübergehenden Errichtung (§ 95 BGB) - selbst wenn dies ausdrücklich vereinbart ist - grundsätzlich ausgeschlossen.
2. Erwirbt der Mieter das Grundstück vom Vermieter, so gehört der Verzicht auf angemessene Entschädigung zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung.
3. § 571 BGB, wonach der Erwerber anstelle des Vermieters in die Rechte und Verpflichtungen des Mietverhältnisses eintritt, gilt nicht für Ansprüche des Mieters auf Verwendungsersatz.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1987 II Seite 180 BFHE S. 334 Nr. 148, WAAAA-98038
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