1. § 82d EStDV (1975), wonach begünstigte Wirtschaftsgüter mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung im Betrieb des Steuerpflichtigen der Forschung (Entwicklung) gedient haben müssen, hält sich im Rahmen der Ermächtigungsvorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 2u EStG.
2. Die Einfügung der Verbleibensfrist verstößt nicht gegen das GG.
3. Der Senat hält an seiner im BFH-Urteil vorm I R 111/78 (BFHE 129, 57, BStBl II 1980, 77) vertretenen Auffassung fest, daß eine Betriebsaufspaltung zwischen einer Kapitalgesellschaft als Besitzgesellschaft und einem anderen Unternehmen als Betriebsgesellschaft nicht vorliegt, wenn die Kapitalgesellschaft nicht zu mehr als 50 v. H. unmittelbar an dem anderen Unternehmen beteiligt ist.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1987 II Seite 117 BFHE S. 272 Nr. 148, CAAAA-98036
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