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Pflicht des Arbeitnehmers zur (nachvertraglichen) Verschwiegenheit
Arbeitgeber sollten keine sog. Catch-all-Klausel in die Vertragsbedingungen aufnehmen
Es griffe deutlich zu kurz, ein Arbeitsverhältnis auf einen regelmäßigen Austausch von weisungsgebundener Arbeit gegen Vergütung zu reduzieren. Die tägliche Ausgestaltung der zu erbringenden Arbeit ist so vielfältig wie das Wirtschaftsleben selbst. Da die Arbeitsvertragsparteien sich in einem Dauerschuldverhältnis befinden, haben beide Parteien auch eine Vielzahl von Interessen, die über den Austausch der Hauptleistungspflichten hinausgehen. Arbeitsvertragliche Nebenpflichten sind daher in ihrer Gesamtbedeutung nicht zu unterschätzen. Ihre rechtliche Grundlage haben sie in § 241 Abs. 2 BGB. Danach ist für jedes Schuldverhältnis eine umfassende Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die Rechtsgüter des jeweils anderen normiert. Wegen der besonderen Nähe der Arbeitsvertragsparteien durch ihre auf Dauer angelegte Verbindung sind die Nebenpflichten aus einem Arbeitsverhältnis indes deutlich umfangreicher als in anderen Schuldverhältnissen und können auch über das Vertragsende hinausreichen. Im nachfolgenden Beitrag sollen die Nebenpflichten des Arbeitnehmers näher beleuchtet werden.
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I. Nebenpflichten des Arbeitnehmers
[i]Es besteht grds. eine Treuepflicht des AN gegenüber dem AGEin Arbei...