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Pflicht des Arbeitnehmers zur (nachvertraglichen) Verschwiegenheit
Arbeitnehmer haben im Rahmen ihrer Tätigkeit Berührung mit einer Vielzahl von betriebsbezogenen Informationen. Dies kann sowohl Betriebsgeheimnisse (z. B. Kalkulationsgrundlagen, Kundenkontakte, Herstellungsprozesse usw.) als auch personenbezogene Zusammenhänge mit Vorgesetzten oder Kollegen betreffen. Soweit eine Information nicht ohnehin öffentlich zugänglich ist, trifft den Arbeitnehmer grds. eine umfängliche Verschwiegenheitspflicht, auch wenn Informationen nicht ausdrücklich als geheimhaltungswürdig bezeichnet werden. Aber was gilt nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses? Die Vereinbarung nachvertraglicher Verschwiegenheit wirft Probleme auf, weil es nicht nur an einer Vertragsbeziehung, sondern auch an einem angemessenen Ausgleich für den Arbeitnehmer fehlt.
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Verschärfte Rechtsprechung zu nachvertraglichen Verschwiegenheitsklauseln
[i]Unwirksamkeit sog. Catch-all-KlauselnDer BGH hat seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer wirksamen Vereinbarung nachvertraglicher Verschwiegenheitsklauseln deutlich verschärft. Wenn kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit entsprechenden Ausgleichzahlungen vereinbart ist, ist der Arbeitneh...