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Einkommensteuer | Ertragsteuerrechtliche Abziehbarkeit von Vermögensabschöpfungen (BFH)
Geldauflagen nach
§ 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO sind gemäß
§ 12 Nr. 4
EStG vom Abzug ausgeschlossen. Für
Wiedergutmachungsauflagen nach
§ 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO sowie für
die Einziehung von Taterträgen nach
§ 73 StGB in
der ab dem geltenden Fassung gilt das Abzugsverbot
hingegen nicht (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Nach § 12 Nr. 4 EStG in der im Streitjahr 2018 geltenden und insoweit unverändert gebliebenen Fassung dürfen in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen, weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom G...