Leitsatz
1. Steht dem Inhaber einer bergrechtlichen Bewilligung ein Anspruch auf Entschädigung nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG zu (vgl. 4 C 1.22 - BVerwGE 178, 371), so darf der Planfeststellungsbeschluss als Bemessungsgrundlage für die Entschädigung die vorhabenbedingte Verringerung des Werts dieser Bewilligung bestimmen.
2. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG gewährt keinen Anspruch auf Übernahme der bergrechtlichen Bewilligung.
Tatbestand
1Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss spricht der Klägerin eine Entschädigung für die Beeinträchtigung einer bergrechtlichen Bewilligung zu. Die Klägerin hält die Regelung für unzureichend.
2Mit Beschluss vom in der Gestalt des Ergänzungsbeschlusses vom stellte das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern die Anbindung der in der Ostsee gelegenen Offshore-Windpark-Cluster "Westlich Adlergrund" und "Arkona See" an das Umspannwerk Lubmin im Abschnitt von Beginn der 12-Seemeilen-Grenze bis zum Anlandepunkt Lubmin fest. Das Vorhaben besteht aus sechs 220-kV-Wechselstromkabelsystemen und quert unter anderem die marine Kiessandlagerstätte "Landtief".
3Die Klägerin ist seit 2010 Inhaberin der bergrechtlichen Bewilligung "Landtief", die das Gewinnungsrecht für den Bodenschatz Kiessand in der marinen Lagerstätte umfasst. Seit 2006 findet keine Kiesgewinnung mehr statt und liegen keine Betriebspläne für das Feld vor. Das Bewilligungsfeld hat einen Flächeninhalt von ca. 4,2 km². Es liegt fast vollständig im FFH-Gebiet "Greifswalder Boddenrandschwelle und Teile der Pommerschen Bucht" (DE 1749-302) und wird von den planfestgestellten Kabelsystemen annähernd mittig auf einer Länge von ca. 2,1 km gequert.
4Eine Entschädigung sah der Planfeststellungsbeschluss zunächst nicht vor. Auf eine Klage der Klägerin verpflichtete das Oberverwaltungsgericht Greifswald den Beklagten mit Urteil vom - 5 K 372/15 -, den Planfeststellungsbeschluss dahin zu ergänzen, dass der Klägerin im Hinblick auf die Bewilligung "Landtief" Entschädigung dem Grunde nach zu gewähren sei. Im Übrigen wies es die Klage ab. Die Revision und Anschlussrevisionen wies das 4 C 1.22 - (BVerwGE 178, 371) zurück.
5Mit Planergänzungsbeschluss vom ordnete der Beklagte eine Entschädigung nutzlos erbrachter Aufwendungen an.
6Am hat die Klägerin Klage erhoben.
7Während des gerichtlichen Verfahrens hat der Beklagte mit Planergänzungsbeschluss vom die Entschädigungsregelung zu Gunsten der Klägerin wie folgt gefasst:
"Die K. GmbH hat einen Anspruch gegen die Vorhabenträgerin auf Entschädigung in Geld in Folge der Inanspruchnahme von Teilflächen des bergrechtlichen Bewilligungsfeldes 'Landtief' durch das planfestgestellte Vorhaben, soweit der Wert der bergrechtlichen Bewilligung 'Landtief' durch deren vorhabenbedingte Inanspruchnahme verringert wird. Erbrachte Aufwendungen, die der K. GmbH bis zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses für die Ausnutzung der bergrechtlichen Bewilligung 'Landtief' und/oder die Aufsuchung von Rohstoffen in dem Gebiet 'Landtief' entstanden sind und die sich bei Ausführung des planfestgestellten Vorhabens als nutzlos erweisen, sind im Verhältnis der in Anspruch genommenen Teilfläche zur Gesamtfläche des Bewilligungsfeldes zu ersetzen."
die Klägerin hält diese Regelung für rechtswidrig und ist der Auffassung, der Planfeststellungsbeschluss hätte eine Verpflichtung zur Entschädigung in Gestalt einer Übernahme der Bewilligung nach Maßgabe des Verkehrswertes des in der Bewilligung verbrieften Rohstoffvorkommens zusprechen müssen. Das Bewilligungsfeld werde auf einer Gesamtbreite von ca. 1 300 bis 1 350 m durchschnitten (300 bis 350 m Kabeltrasse und je 500 m Schutzstreifen). Ein Rohstoffabbau werde auf einer Fläche von ca. 255 ha unmöglich, mithin auf etwa 60 % des Bewilligungsfeldes. Auf den verbleibenden Restflächen sei kein wirtschaftlich sinnvoller Abbau von Bodenschätzen möglich. Bei wirtschaftlicher Betrachtung liege ein vollständiger Entzug der Eigentumsposition vor, dies führe zu einem Anspruch auf Übernahme des Rechts. Wertbildend wirke im Geschäftsverkehr die durch die Bewilligung rechtlich gewährte Rohstoffmenge. Werde nur auf den Wert der Bewilligung abgestellt, bleibe für das Entschädigungsverfahren offen, welche Faktoren für die Wertermittlung heranzuziehen seien. Über die maßgeblichen Bemessungsgrundlagen und den Anspruch auf Übernahme sei schon im Planfeststellungsbeschluss zu entscheiden.
8Die Klägerin beantragt,
jeweils unter Aufhebung von Satz 1 der Nebenbestimmung Nr. des Planfeststellungsbeschlusses vom für die Errichtung und den Betrieb von 6 AC-Systemen (220-kV) zur Netzanbindung der Offshore Windpark-Cluster "Westlich Adlergrund" und "Arkona See" von Beginn der 12-Seemeilen-Grenze bis zum Anlandepunkt Lubmin (Seetrasse) in der Fassung nach dem Planergänzungsbeschluss vom ,
den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin einen Anspruch gegen die Vorhabenträgerin zuzusprechen, ihr - der Klägerin - im Hinblick auf die Bewilligung "Landtief" eine Entschädigung in Gestalt der Übernahme der Bewilligung zu gewähren. Die Entschädigung soll nach Maßgabe des Verkehrswertes des in der Bewilligung verbrieften Rohstoffvorkommens unter Berücksichtigung von berechtigten Abzugspositionen, geleistet werden,
hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin einen Anspruch gegen die Vorhabenträgerin zuzusprechen, ihr - der Klägerin - im Hinblick auf die Bewilligung "Landtief" eine Entschädigung nach dem Verkehrswert des in der Bewilligung verbrieften Rohstoffvorkommens im Sinne des Hauptantrages zu leisten,
weiter hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über die der Klägerin von der Vorhabenträgerin im Hinblick auf die Bewilligung "Landtief" zu gewährende Entschädigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
9Beklagter und Beigeladene beantragen jeweils,
die Klage abzuweisen.
10Sie halten die Entschädigungsregelung für ausreichend.
Gründe
11A. Das Bundesverwaltungsgericht ist für den Rechtsstreit sachlich zuständig. Es entscheidet gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren betreffen, die in dem § 43e Abs. 4 EnWG bezeichnet sind. Dazu gehören Energieleitungen, die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnWG planfestgestellt werden, also unter anderem Hochspannungsleitungen, die - wie hier - zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See im Sinne des § 3 Nr. 49 EEG im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen.
12Der Umstand, dass § 43e Abs. 4 EnWG erst durch Gesetz vom (BGBl. I S. 2682) mit Wirkung vom seine aktuelle Fassung erhalten hat und über die im Jahr 2015 erhobene Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom in der Fassung des Ergänzungs-Planfeststellungsbeschlusses vom deshalb erstinstanzlich das Oberverwaltungsgericht Greifswald zu entscheiden hatte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dass ein Gericht zur Entscheidung über einen Planfeststellungsbeschluss berufen ist, führt nicht zu einer Dauerzuständigkeit hinsichtlich aller nachfolgenden Planänderungen (vgl. 7 VR 1.20 - NVwZ-RR 2021, 173 Rn. 4 ff.).
13B. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Planfeststellungsbeschluss als Bemessungsgrundlage für die Entschädigung den Verkehrswert des in der Bewilligung verbrieften Rohstoffvorkommens unter Berücksichtigung von berechtigten Abzugspositionen bestimmt (I.). Er musste der Klägerin auch keinen Anspruch auf Übernahme der Bewilligung zusprechen (II.).
14I. Der Hauptantrag sowie der erste Hilfsantrag bleiben ohne Erfolg. Der Planfeststellungsbeschluss durfte - wie geschehen - als Bemessungsgrundlage für die Entschädigung die vorhabenbedingte Verringerung des Wertes der bergrechtlichen Bewilligung bestimmen.
15Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG M-V i. V. m. § 43 Abs. 4 und 5 EnWG. Nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG M-V hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des jeweiligen Vorhabens die Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf die Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, hat der Betroffene nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG M-V einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Inhalt und Schranken des Eigentums durch einen Verwaltungsakt bestimmt, muss dieser zugleich über einen gegebenenfalls zu gewährenden Ausgleich befinden; bei finanzieller Kompensation ist zumindest dem Grunde nach über das Bestehen des Anspruchs zu entscheiden ( - BVerfGE 100, 226 <246>). Im Planfeststellungsbeschluss sind zudem die Bemessungsgrundlagen für die Höhe des Entschädigungsanspruchs anzugeben ( 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 <174 f.>, vom - 11 A 6.00 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 56 S. 31, vom - 7 A 11.11 - BVerwGE 143, 249 Rn. 70, 86, vom - 3 A 5.15 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 75 Rn. 111 und vom - 4 C 1.22 - BVerwGE 178, 371 Rn. 48).
16Die Höhe der Entschädigung orientiert sich grundsätzlich am Wert des beeinträchtigten Gutes (vgl. - NVwZ 2010, 512 Rn. 43 zur Enteignung). Das ist hier die bergrechtliche Bewilligung (vgl. 4 C 1.22 - BVerwGE 178, 371 Rn. 53 ff.), die dem Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 Abs. 1 GG unterfällt ( - BVerfGE 77, 130 <136>; Beschluss vom - 1 BvR 1679/17 u. a. - BVerfGE 155, 238 Rn. 83; 4 C 9.17 - BVerwGE 163, 294 Rn. 24 ff. und vom - 4 C 1.22 - BVerwGE 178, 371 Rn. 16). Da der Ausgleichsanspruch des § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG M-V nur der Kompensation eines gleichheitswidrigen Sonderopfers dient, muss er grundsätzlich auch nur diejenige Belastung ausgleichen, die die von der Sozialgebundenheit gerechtfertigte Belastung des Eigentums übersteigt ( 7 A 11.11 - BVerwGE 143, 249, Rn. 75).
17Um eine angemessene Entschädigung zu gewähren, war es nicht geboten, den Verkehrswert der förderbaren Rohstoffe als Ausgangspunkt für die Entschädigung zu wählen und damit - vorbehaltlich der von der Klägerin nur vage umschriebenen Abzugspositionen - sowohl die tatsächlichen und rechtlichen Risiken des "Ob" einer Gewinnung als auch die Kosten und den Aufwand einer solchen Gewinnung unberücksichtigt zu lassen.
18Die Bewilligung gewährt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 BBergG das ausschließliche Recht, in einem bestimmten Feld (Bewilligungsfeld) die in ihr bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen, zu gewinnen sowie das Eigentum an den Bodenschätzen zu erwerben. Bei Erteilung der Bewilligung wird jedoch grundsätzlich nicht geprüft, ob ihrer Ausübung öffentliche oder private Belange entgegenstehen. Ausgeübt werden kann die Bewilligung erst, nachdem ein Betriebsplan aufgestellt und genehmigt worden ist (vgl. §§ 51 f. BBergG). Der Bewilligungsinhaber kann deshalb nicht darauf vertrauen, die Bewilligung in vollem Umfang nutzen zu können ( 4 A 2.97 - BVerwGE 106, 290 <293>; Franke/Karrenstein, in: Kühne u. a., BBergG, 3. Aufl. 2023, § 8 Rn. 23; Pottschmidt, in: Frenz, BBergG, 2019, § 8 Rn. 1).
19Die in einem Bewilligungsfeld förderbaren Rohstoffe werden meist den Wert der Bewilligung maßgeblich beeinflussen. Sie stellen aber nur einen unter mehreren Faktoren für diesen Wert dar. Weitere Faktoren sind regelmäßig die mit der Gewinnung der Rohstoffe verbundenen Kosten sowie die rechtlichen und tatsächlichen Risiken, die Rohstoffe fördern zu können ( 4 C 1.22 - BVerwGE 178, 371 Rn. 67). Der Planfeststellungsbeschluss musste daher nicht den Wert der förderbaren Rohstoffe als Bemessungsgrundlage für die Entschädigungshöhe benennen. Es genügte vielmehr, den Betroffenen darüber zu informieren, dass er vollständig für den vorhabenbedingt eintretenden Wertverlust der Bewilligung entschädigt wird. Es bleibt dem nach § 45a EnWG angeordneten Entschädigungsverfahren vorbehalten, die im konkreten Einzelfall zutreffenden Faktoren zur Bestimmung des Wertes der Bewilligung festzulegen und zur Anwendung zu bringen (vgl. zur Minderung des Verkehrswerts bei Grundstücken 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313 <333 f.>, vom - 11 A 6.00 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 56 S. 31 und vom - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 396 a. E.).
20II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die weiter hilfsweise beantragte Neubescheidung. Der Planfeststellungsbeschluss musste ihr insbesondere keinen Anspruch auf Übernahme der bergrechtlichen Bewilligung zusprechen.
211. Anspruchsgrundlage für ein solches Begehren ist § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG M-V i. V. m. § 43 Abs. 4 und 5 EnWG. Werden Wohngrundstücke durch planfeststellungsbedürftige Vorhaben mittelbar so stark beeinträchtigt, dass ihre Nutzung zu Wohnzwecken unzumutbar erscheint, erkennt die Rechtsprechung einen Anspruch auf Übernahme an, über den regelmäßig im Planfeststellungsbeschluss zu entscheiden ist. Der Übernahmeanspruch stellt in diesem Fall eine besondere Art des Anspruchs auf Entschädigung in Geld dar (vgl. 4 A 44.00 - NVwZ 2003, 209 <210> und vom - 4 A 2004.05 - BVerwGE 129, 83 Rn. 11). Unter den entsprechenden Voraussetzungen besteht auch ein Anspruch auf Übernahme eines gewerblich genutzten Grundstückes ( 4 A 11.17 - juris Rn. 63).
22Die Beeinträchtigung einer bergrechtlichen Bewilligung ist dagegen nicht nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG durch Übernahme der Bewilligung zu entschädigen. Die zu Grundstücken entwickelte Rechtsprechung ist auf solche Fälle nicht anzuwenden. Grundstücke bieten dem Eigentümer eine breite Palette von Nutzungsmöglichkeiten, die in der Regel durch mittelbare Beeinträchtigungen nicht vollständig entzogen werden. Erweist sich die Weiternutzung des beeinträchtigten Grundstücks unter Hinweis auf diese verbleibenden Nutzungsmöglichkeiten für den Eigentümer als unzumutbar, ermöglicht ihm das Institut der Übernahme, den gesamten Wert seiner Rechtsposition gegen deren Hingabe zu erhalten (vgl. 4 A 44.00 - NVwZ 2003, 209 <210>).
23Der Ausspruch zur Übernahme mittelbar beeinträchtigter Grundstücke schon im Planfeststellungsbeschluss erfüllt zugleich die Funktion, den Betroffenen darüber zu informieren, ob er mit einer vollständigen Kompensation seiner Rechtsposition rechnen kann (vgl. - BVerfGE 100, 226 <246>). Wirkt eine Planung nur mittelbar - ohne Grundstücksinanspruchnahme - durch die mit ihr verbundene Situationsveränderung in der Umgebung des Planvorhabens auf Rechtspositionen Dritter ein, entfaltet der Planfeststellungsbeschluss nämlich keine enteignende (Vor-)Wirkung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG, sondern bestimmt lediglich die Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ( 9 A 21.03 - NVwZ 2004, 1358 <1359> und Beschluss vom - 9 B 32.09 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 78 Rn. 10). Ohne Ausspruch zur Übernahme weiß der Betroffene daher nicht, ob die Planfeststellungsbehörde eine Weiternutzung des Grundstücks gegen Entschädigung in Geld für zumutbar hält.
24Beide Gesichtspunkte kommen bei der vorhabenbedingten Beeinträchtigung eines bergrechtlichen Bewilligungsfeldes durch Höchstspannungsleitungen nicht zum Tragen. Die Bewilligung eröffnet keine Vielzahl von Nutzungsmöglichkeiten. Sie erschöpft sich darin, ihrem Inhaber das ausschließliche Recht einzuräumen, im Bewilligungsfeld die bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen und zu gewinnen sowie das Eigentum an ihnen zu erwerben. Kann der Inhaber von diesem Recht keinen Gebrauch machen, weil ihm ein nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BBergG für den Aufsuchungs-, Gewinnungs- und Aufbereitungsbetrieb notwendiger Betriebsplan nicht mehr erteilt wird, verbleiben keine anderen Nutzungsmöglichkeiten. Die Beschränkung entspricht wirtschaftlich daher dem vollständigen Entzug der Eigentumsposition ( 4 C 9.17 - BVerwGE 163, 294 Rn. 28 ff. und vom - 4 C 1.22 - BVerwGE 178, 371 Rn. 57).
25Zwischen den Beteiligten steht rechtskräftig fest, dass - bezogen auf die unmittelbar beeinträchtigten Teilflächen des Bewilligungsfeldes - die Rechtsposition vollständig entwertet ist ( 4 C 1.22 - BVerwGE 178, 371 Rn. 57 f.). Da der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss Entschädigung gewährt, soweit der Wert der bergrechtlichen Bewilligung "Landtief" durch deren vorhabenbedingte Inanspruchnahme verringert wird, weiß die Klägerin, dass sie - bezogen auf die Teilfläche - einen im Entschädigungsverfahren noch festzustellenden Wertverlust vollständig erstattet bekommt. Hierzu bedarf es auch keiner teilweisen Hingabe der Rechtsposition. Sofern sich die Klägerin der Bewilligung entledigen möchte, steht es ihr frei, ganz oder teilweise deren Aufhebung zu beantragen (§ 19 Abs. 1 BBergG). Eine Übernahme brächte der Klägerin keinen wirtschaftlichen Vorteil, wie sie in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat.
26Die Klägerin kann mit ihrem Begehren auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses auch nicht erreichen, dass schon der Planfeststellungsbeschluss über die Frage entscheidet, ob hinsichtlich der nicht unmittelbar beeinträchtigten Teilflächen ein wirtschaftlicher Totalverlust vorliegt, weil sich die Rohstoffgewinnung auf diesen Flächen nicht mehr lohnt.
27Sollen Grundstücke oder ein räumlicher und wirtschaftlich zusammenhängender Grundbesitz nur zum Teil enteignet oder Gegenstand einer Grundabtretung werden, kann der Eigentümer die Ausdehnung der Enteignung auf das Restgrundstück oder den Restbesitz insoweit verlangen, als diese nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden können. Dieser Rechtsgedanke hat unter anderem in § 82 Abs. 3 BBergG und § 92 Abs. 3 BauGB eine ausdrückliche Normierung erfahren, ist aber auch für den Fall anerkannt, in dem ein Anspruch auf Übernahme durch planfeststellungsbedürftige Vorhaben mittelbar in Anspruch genommener Grundstücke besteht (vgl. 4 A 2004.05 - BVerwGE 129, 83 Rn. 17 und vom - 4 C 8.09 u. a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 418).
28Die Beteiligten sind sich einig, dass dieser Rechtsgedanke auch auf die bergrechtliche Bewilligung Anwendung findet. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass der Wert der bergrechtlichen Bewilligung insgesamt zu entschädigen ist, soweit wegen des Planvorhabens eine sinnvolle Ausnutzung der bergrechtlichen Bewilligung künftig insgesamt ausgeschlossen ist. Über eine solche Ausdehnung über die unmittelbar beeinträchtigten Teilfelder hinaus, ist indes erst im Entschädigungsverfahren zu entscheiden. Denn es handelt sich um eine Frage der Höhe der Entschädigung, über die gemäß § 45a EnWG die nach Landesrecht zuständige Behörde in einem eigenen Verfahren zu entscheiden hat.
29Bei mittelbar beeinträchtigten Grundstücken, für die der Planfeststellungsbeschluss einen Anspruch auf Übernahme vorsieht, ist über die Frage einer Ausdehnung der Übernahme auf nicht betroffene Grundstücke erst im Entschädigungsverfahren zu entscheiden. Der Betroffene muss insofern nicht bessergestellt werden, als der Enteignungsbetroffene ( 4 A 2004.05 - BVerwGE 129, 83 Rn. 17 und vom - 4 C 8.09 u. a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 418).
30Gleiches gilt vorliegend für diejenigen Teilflächen des Bewilligungsfeldes, auf denen eine Förderung der Rohstoffe jedenfalls technisch möglich bleibt. Das durch § 45a EnWG angeordnete Entschädigungsverfahren soll das Planfeststellungsverfahren beschleunigen, indem die Planfeststellungsbehörde von Ermittlungen hinsichtlich der Höhe der Entschädigung entlastet wird (vgl. BT-Drs. 16/54, S. 31, 40 zu § 12a der Entwurfsfassung unter Bezugnahme auf die Begründung zu § 22a AEG). Die Wirkungen des Vorhabens auf nicht in Anspruch genommene Flächen, auf denen eine Förderung der Rohstoffe technisch möglich bleibt, aber unwirtschaftlich sein mag, lassen sich von der Planfeststellungsbehörde schwer bestimmen. Sie erfordern eine Aufklärung der relevanten betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten einschließlich ihrer bergbautechnischen Grundlagen. Zudem müsste ermittelt werden, welche naturschutzrechtlichen Einschränkungen für eine Gewinnung der Rohstoffe im FFH-Gebiet bestehen. Gerade solche Fragen sollen nicht im Planfeststellungsverfahren, sondern erst im nachfolgenden Entschädigungsverfahren ermittelt und geklärt werden (vgl. auch 4 C 1.22 - BVerwGE 178, 371 Rn. 73).
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2025:150125U11A5.24.0
Fundstelle(n):
AAAAJ-89801