Instanzenzug: LG Meiningen Az: 1 KLs 820 Js 5310/19
Gründe
1Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in dreizehn Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, unter Einbeziehung von drei Einzelgeldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Meiningen vom und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtgeldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt; ferner hat es gegen sie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 122.880 Euro angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat nach Beschränkung des Verfahrens den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
21. Der Verfahrensrüge bleibt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt.
32. Der Senat beschränkt die Strafverfolgung in den Fällen II. 2. i. und II. 2. k. der Urteilsgründe mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern (§ 154a Abs. 2 StPO). Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts tragen eine Verurteilung der Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Urkundenfälschungen nicht.
4Aufgrund der Beschränkung des Verfahrens war der Schuldspruch im Sinne der Beschlussformel zu ändern.
5Der Senat setzt dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend gemäß § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO die in den Fällen II. 2. i. und II. 2. k. der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und vier Monaten auf jeweils ein Jahr herab. Dies entspricht der tatrichterlichen Bemessung der Einzelstrafen in den gleich gelagerten Fällen II. 2. e. bis h. und II. 2. j., l. und m. der Urteilsgründe (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 6 StR 432/22, Rn. 3, und vom – 5 StR 591/24, Rn. 2).
6Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Angesichts der dreizehn Einzelfreiheitsstrafen zwischen einem Jahr und einem Jahr und vier Monaten und der einbezogenen Geldstrafen ist auszuschließen, dass die Strafkammer unter Berücksichtigung der für die Fälle II. 2. i. und II. 2. k. der Urteilsgründe herabgesetzten Strafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
73. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
84. Der geringe Teilerfolg lässt es nicht unbillig erscheinen, die Angeklagte mit den gesamten Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Menges Appl Zeng
Grube Schmidt
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:280125B2STR474.23.0
Fundstelle(n):
KAAAJ-89786