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BFH Urteil v. - IX B 61/86 BStBl 1987 II S. 197

Gesetze: AO (1977) §§ 352, 360FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2, 3FGO § 60 Abs. 3

Leitsatz

1. Bei einer KG mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind in entsprechender Anwendung des § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO die nicht zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter nicht befugt, Klage zu erheben, es sei denn, die Beschränkung der Klagebefugnis nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO gilt für sie nach den in der Rechtsprechung des BFH entwickelten Grundsätzen nicht (Anschluß an Urteil vom lX R 110/82, BFH 143, 496, BStBl II 1985, 519).

2. Für das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren sind diese Rechtsgrundsätze mit der Folge anzuwenden, daß in den von § 352 Abs. 1 Nr. 3 AO (1977) erfaßten Fällen Gesellschafter, denen gegenüber die Beschränkung der Einspruchsbefugnis gilt, Einspruch nicht einlegen können und zum Einspruchsverfahren nicht hinzuzuziehen sind.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1987 II Seite 197
BFHE S. 229 Nr. 148,
XAAAA-98029

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BFH, Urteil v. 19.12.1986 - IX B 61/86

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