Instanzenzug: LG Landau (Pfalz) Az: 5 S 26/23vorgehend AG Ludwigshafen Az: 2p C 103/21
Gründe
1 Der Antrag der Kläger auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bzw. Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
2 1. Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss eine Partei insoweit - innerhalb der Rechtsmittelfrist - substantiiert darlegen und nachweisen, sich ohne Erfolg mindestens an fünf Rechtsanwälte gewandt zu haben (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZA 23/19, BeckRS 2019, 38393 Rn. 1 mwN).
3 2. Daran fehlt es hier. Dem am und damit am letzten Tag der Einlegungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde eingegangenen Antrag der Kläger waren keine Nachweise für die dargestellten Bemühungen beigefügt, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, insbesondere keine Absageerklärungen solcher Anwälte.
4 Ob das am per Fax eingegangene weitere Schreiben der Kläger ausnahmsweise Berücksichtigung finden kann, bedarf keiner Entscheidung; denn diesem Schreiben lagen lediglich zwei Absageerklärungen von am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten bei.
5 3. Im Übrigen wäre die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch in der Sache aussichtslos.
Brückner Göbel Hamdorf
Malik Grau
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:270325BVZA11.24.0
Fundstelle(n):
GAAAJ-89783