Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 29 U 30/21 Urteilvorgehend LG Frankfurt Az: 2-31 O 281/18
Tenor
Hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten war der Tenor des Berufungsurteils gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen. Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom den Tenor des Berufungsurteils gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, dass der Urteilsbetrag zur Hauptsache statt 164.346,59 € richtig 130.880,89 € lautet. Dagegen ist eine Berichtigung des Urteilsbetrags zu den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, die als Verzugsschaden auf der Grundlage der berechtigten Klageforderung in der Hauptsache zu errechnen sind, unterblieben. Auf der Grundlage der berechtigten Klageforderung in Höhe von 130.880,89 € können außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nur in Höhe von 2.194,90 € verlangt werden (1,3 Geschäftsgebühr, 2.174,90 €, zuzüglich Auslagenpauschale, 20 €). Dabei handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die gemäß § 319 Abs. 1 ZPO jederzeit - auch vom Revisionsgericht - berichtigt werden kann (vgl. , NJW 1996, 2100, juris Rn. 7 m.w.N.).
Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
PampJurgeleit Sacher
BrenneisenHannamann
Fundstelle(n):
TAAAJ-89770