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BFH Urteil v. - VIII B 115/86 BStBl 1987 II S. 217

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 3EStG § 36 Abs. 2 Nr. 3EStG § 36aFGO § 142ZPO § 114

Leitsatz

1. Die Gründe des Beschlusses, mit dem ein Antrag auf Prozeßkostenhilfe abgelehnt wird, müssen erkennen lassen, daß die Voraussetzungen des § 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind. Dazu reicht der Hinweis, die Klage sei in der Hauptsache abgewiesen worden, nicht aus (Anschluß an , BFHE 146, 223, BStBl II 1986, 526).

2. Wird die Anrechnung von Körperschaftsteuer nach § 36a EStG versagt, hat eine Hinzurechnung dieser Körperschaftsteuer bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu unterbleiben.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1987 II Seite 217
BFHE S. 215 Nr. 148,
TAAAA-98026

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BFH, Urteil v. 16.12.1986 - VIII B 115/86

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