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OLG Köln Beschluss v. - 28 Wx 14/23

Gesetze: HGB § 335a Abs. 3 S. 1; HGB § 325 Abs. 1 S. 1; Richtlinie 2013/34/EU Art. 30 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

- Im Rahmen der Zulassung der Rechtsbeschwerde ist eine Beschränkung auf eine einzelne Rechtsfrage unzulässig und unwirksam, da eine Begrenzung nur hinsichtlich eines rechtlich und tatsächlich selbstständigen Teils des Streitstoffs erfolgen kann.

- Die Einreichung eines irrtümlich als "vor Feststellung" gekennzeichneten Jahresabschlusses erfüllt die Offenlegungspflicht nach § 325 Abs. 1 S. 1 HGB nicht, auch wenn tatsächlich eine Feststellung vorlag.

- Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der Feststellung, sondern Anknüpfungspunkt für die Bewertung des Sachverhalts im Lichte des § 325 HGB kann nur der Wortlaut der Veröffentlichung des Jahresabschlusses sein, wie sie als Grundlage für die Bekanntmachung und damit auch für die Einsicht Dritter dient.

- Nur diese Auslegung gewährt, dass die von § 325 HGB im Einklang mit Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2013/34/EU verfolgten Zwecke der Transparenz und Publizität erfüllt werden können.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
GmbHR 2025 S. 90 Nr. 2
MAAAJ-89687

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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OLG Köln, Beschluss v. 09.02.2024 - 28 Wx 14/23

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