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Zur Hinzurechnungsbesteuerung bei Einkünften einer ausländischen Zahlungsabwicklungsgesellschaft
[i]FG Düsseldorf, Urteil v. 2.8.2024 - 1 K 2666/19 F, NWB EAAAJ-80498, rkr. Das FG Düsseldorf hatte sich in einer Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob die Einkünfte einer Schweizer Zahlungsabwicklungsgesellschaft der Hinzurechnungsbesteuerung unterlagen. Das Gericht kommt in dem zu den Jahren 2009–2011 ergangenen Urteil zu Auslegungen der außensteuerlichen Regelungen für Dienstleistungen und Bankgeschäfte sowie zum Führen des Entlastungsbeweises für Auslandsinvestitionen in Drittstaaten im Rahmen der Kapitalverkehrsfreiheit, die auch nach der aktuell geltenden Fassung des § 8 AStG für den Rechtsanwender noch instruktiv sind. Das Urteil ist rechtskräftig.
Auf Basis der funktionalen Betrachtungsweise wird eine „Atomisierung“ von Sachverhalten zur Prüfung des § 8 Abs. 1 AStG abgelehnt. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung schließen sich aktive Einkünfte aus dem Betrieb von Kreditinstituten und aus Dienstleistungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 und 5 AStG) nicht gegenseitig aus (a. A. das BMF im AEAStG 2004 und 2023).
Einkünfte einer ausländischen Zahlungsabwicklungsgesellschaft können daher sowohl nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 AStG als auch nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 AStG aktiv sein.
Hinsichtlich der europarechtlichen Anforderungen an den Entlastungsbeweis in Drittstaatskonstellationen im Rahmen der Kapitalverkehrsfreiheit sind vergleichbare Kriterien wie im Fall der Niederlassungsfreiheit zugrunde zu legen. Dabei ist ein „Motivtest“ bei der Prüfung der Kapitalverkehrsfreiheit in Drittstaatsfällen nicht erforderlich; zudem wird eine Beschränkung des Entlastungsbeweises auf die Beschaffungsseite als zulässig angesehen.