Instanzenzug: LG Bamberg Az: 43 T 6/25vorgehend AG Bamberg Az: 15 XIV 241/24 B
Gründe
1Der in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamFG zulässige Antrag auf Aussetzung der Haft ist begründet, weil nach der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die Rechtsbeschwerde des Betroffenen Erfolg haben wird.
2Auf Grundlage der Darstellung des bisherigen Ablaufs des Abschiebungsverfahrens im Schriftsatz der beteiligten Behörde vom heutigen Tag dürfte ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot vorliegen. Dieses schließt zwar einen organisatorischen Spielraum der Behörde nicht aus, verlangt aber, dass die beteiligte Behörde die Abschiebung oder Überstellung ohne vermeidbare Verzögerung betreibt und alle notwendigen Anstrengungen unternimmt, damit der Vollzug der Haft auf einen möglichst kurzen Zeitraum beschränkt werden kann (vgl. , juris Rn. 8 ff. mwN). Diesen Anforderungen dürfte jedenfalls die Verfahrensweise des Landesamts für Asyl und Rückführungen nicht entsprochen haben, wenn es - wie die beteiligte Behörde mitgeteilt hat - die Passersatzpapierbeschaffung erst am über die Koordinierungsstelle eingeleitet hat, obwohl das Amtshilfeersuchen der beteiligten Behörde bereits am bei ihr eingegangen war. Dieses Versäumnis des Landesamts ist der die Abschiebung betreibenden beteiligten Behörde zuzurechnen, da sich Verzögerungen in der Zusammenarbeit der nationalen Behörden nicht zu Lasten des Betroffenen auswirken dürfen (vgl. , juris Rn. 10 mwN).
Roloff Tolkmitt Picker
Vogt-Beheim Holzinger
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:100425BXIIIZB12.25.0
Fundstelle(n):
LAAAJ-89631