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BGH Beschluss v. - 2 StR 618/24

Instanzenzug: Az: 103 KLs 5/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern, schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen und Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und auf einen Adhäsionsantrag zur Zahlung von Schmerzensgeld nebst Prozesszinsen an die Nebenklägerin verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts offensichtlich unbegründet.

21. Der Adhäsionsausspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.

3a) Die geltend gemachten Prozesszinsen sind ab dem Tag zu entrichten, der auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags folgt (st. Rspr.; vgl. etwa , Rn. 2 mwN). Dies ist hier, anders als vom Landgericht angenommen, nicht der , sondern der , denn ausweislich des vom Senat von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmenden Übermittlungsnachweises ist der Adhäsionsantrag am bei dem Landgericht eingegangen. Hierdurch, nicht erst durch dessen Zustellung, ist der Antrag rechtshängig geworden (§ 404 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Senat ist durch das Verschlechterungsverbot nicht gehindert, die Zinsentscheidung auf das rechtlich zutreffende frühere und damit für den Angeklagten ungünstigere Datum zu ändern, denn bei den im Adhäsionsverfahren verfolgten Ansprüchen handelt es sich nicht um Rechtsfolgen der Tat im Sinne von § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO (, Rn. 3). Dass der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift einen Anspruch auf Verzinsung erst ab dem nicht beanstandet hat, hindert den Senat ebenfalls nicht an einer anderslautenden Entscheidung im Beschlussweg (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 4 StR 104/14, Rn. 2, und vom – 4 StR 426/23, aaO, jew. mwN).

4b) Ferner ergibt sich aus der Entscheidungsformel und den Urteilsgründen, dass das Landgericht hinsichtlich eines Zinsanspruchs für den und hinsichtlich eines Feststellungsantrags von einer Entscheidung abgesehen hat. Dies ist nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen (vgl. , Rn. 4 mwN). Der Senat ergänzt die Urteilsformel in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO.

52. Der geringe Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit sämtlichen Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:110225B2STR618.24.0

Fundstelle(n):
VAAAJ-89619