Suchen
BGH Beschluss v. - 2 StR 452/24

Instanzenzug: LG Meiningen Az: 1 KLs 132 Js 6970/23

Gründe

1    Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue in zehn Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Meiningen vom und vom und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und wegen Untreue in acht weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat das Landgericht bestimmt, dass auf die erste Gesamtfreiheitsstrafe auf Grund der Erfüllung von Bewährungsauflagen im Zusammenhang mit den einbezogenen Verurteilungen fünf Monate angerechnet werden, und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 389.627,53 Euro angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

2    1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO ein, soweit die Angeklagte im Fall 2 der Urteilsgründe zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Es bedarf deshalb keiner Erörterung, ob diese Tat mit der im Fall 1 der Urteilsgründe festgestellten Untreuehandlung tateinheitlich zusammenfällt.

3    2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erbracht.

4    Die teilweise Verfahrenseinstellung bedingt lediglich die aus der Entscheidungsformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs und der Einziehungsentscheidung. Der Strafausspruch ist hiervon unberührt, denn der Senat kann angesichts der Vielzahl der verbleibenden Einzelstrafen und deren Höhe ausschließen, dass die unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Meiningen vom und vom gebildete erste Gesamtfreiheitsstrafe ohne die Einzelstrafe im Fall 2 der Urteilsgründe niedriger ausgefallen wäre. Die vom Landgericht gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2, § 56f Abs. 3 StGB für die erste Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten getroffene Anrechnungsentscheidung hat Bestand.

5    3. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, die Angeklagte mit den gesamten – nach der teilweisen Verfahrenseinstellung verbleibenden – Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Menges                        Meyberg                        Lutz

               Zimmermann                      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:130325B2STR452.24.0

Fundstelle(n):
LAAAJ-89618