Instanzenzug: Az: 106 KLs 10/24
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird die Einziehungsentscheidung, auch soweit es die mit angeordnete Einziehung betrifft, dahin neu gefasst, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 33.910,62 Euro angeordnet ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Sofern – wie hier – das einbezogene Urteil eine Einziehung des Wertes von Taterträgen enthält und auch in Bezug auf das angefochtene Urteil die Voraussetzungen des § 73c Satz 1 StGB gegeben sind, ist eine einheitliche Einziehungsentscheidung zu treffen (vgl. etwa , Rn. 10 mwN). Da der einzubeziehende Betrag im angefochtenen Urteil mitgeteilt wird, kann der Senat die Entscheidung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nachholen. Die Einziehungsentscheidung aus dem früheren Urteil ist damit gegenstandslos (vgl. , NStZ-RR 2008, 275, 276; Beschluss vom – 6 StR 31/22).
Menges
Zeng
Grube
Schmidt
Zimmermann
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:270225B2STR14.25.0
Fundstelle(n):
BAAAJ-89617