1. Für die Klage gegen ein Auskunftsersuchen, das die Steuerfahndungsbehörde im Rahmen ihrer Befugnis nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO (1977), unbekannte Steuerfälle zu ermitteln, an einen Dritten richtet, ist der Finanzrechtsweg gegeben.
2. Die Steuerfahndungsbehörde darf nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO (1977) nur bei hinreichendem Anlaß tätig werden. Dieser liegt vor, wenn aufgrund konkreter Momente oder aufgrund allgemeiner Erfahrung eine Anordnung bestimmter Art angezeigt ist.
3. Für die Einholung einer Auskunft nach § 93 Abs. 1 S. 1 AO (1977) im Rahmen der Steuerfahndung bestehen keine höheren Anforderungen, als für das Tätigwerden nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO (1977). Es genügt, daß die Möglichkeit einer objektiven Steuerverkürzung besteht. Die Steuerfahndungsbehörde darf daher eine Zeitung um Auskunft über Name und Adresse der Aufgeber einzelner Chiffre-Anzeigen ersuchen, in denen ausländische Immobilien von beträchtlichem Wert zum Verkauf angeboten werden.