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BFH 13.11.2024 I R 3/21, Kommentierte Nachricht

Körperschaftsteuer | Wirtschaftliches Eigentum an Aktien bei Wertpapierdarlehen

Aktien, die im Rahmen eines Wertpapierdarlehens zur Sicherheit übereignet werden, sind dem Sicherungsnehmer zuzurechnen, wenn dieser die wesentlichen Rechte, insbesondere das Recht auf Veräußerung sowie das Stimmrecht, rechtlich und tatsächlich unabhängig vom Eintritt eines Sicherungsfalls ausüben kann. Es kommt nicht darauf an, ob der Sicherungsnehmer diese Rechte auch wahrnehmen möchte.

[i]Übertragung britischer Aktien auf die Klägerin für nur wenige TageIm Streitfall war die Klägerin als Sicherungsnehmerin rechtlich zur Veräußerung der auf sie zur Sicherheit übertragenen britischen Aktien befugt. Die Klägerin war lediglich verpflichtet, bei Beendigung des Wertpapierdarlehens gattungsgleiche Aktien an den Sicherungsgeber (eine Bank) zurückzuübertragen. Zwar hielt die Klägerin die Aktien nur für wenige Tage bis maximal drei Wochen, jedo...

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Wirtschaftliches Eigentum an Aktien bei Wertpapierdarlehen

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