Berufsrecht | Fristenkontrolle: Erfordernis genauer Angaben zur Gewährung der Wiedereinsetzung (BRAK)
Die BRAK macht auf einen Beschluss
des BGH aufmerksam, wonach für die Wiedereinsetzung einer Partei das
Verschulden des Prozessbevollmächtigten an der Nichteinhaltung der Frist
zweifelsfrei ausgeschlossen sein muss. Die Aussage, es werde
„kontrolliert, ob alle Fristsachen erledigt sind“, reicht nicht
aus, um eine korrekte Fristenkontrolle darzulegen ().
Sachverhalt: Nachdem sie die Berufungsbegründungsfrist versäumt hatte, begehrte eine Anwältin für ihre Mandantin Wiedereinsetzung. Die Begründung: Die „bis dahin stets zuverlässige Kanzleiangestellte“ habe die Frist versehentlich als erledigt vermerkt, obwohl die Berufungsbegründung nicht der zuständigen Rechtsanwältin zur abschließenden Prüfung vorgelegt und versendet worden sei. Zur kanzleiinternen Organisation trug sie lediglich vor: „Vor Büroschluss wird von (besagter Angestellten) noch einmal kontrolliert, ob alle Fristsachen erledigt sind; erst dann wird die Frist gelöscht.“ Dies reichte schon der Vorinstanz nicht.
Hierzu führt die BRAK weiter aus:
Der BGH schloss sich nun dem OLG an, verwarf die Berufung als unzulässig und lehnte den Antrag auf Wiedereinsetzung ab.
Es sei nicht dargelegt und glaubhaft gemacht worden, dass die Kanzlei über eine Ausgangskontrolle verfüge, die folgenden Anforderungen der ständigen Rechtsprechung des BGH genügt:
Die Anordnung der Rechtsanwältin, dass die Erledigung von fristgebundenen Schriftsätzen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders durch eine beauftragte Bürokraft überprüft wird.
Die Kontrolle, dass die fristwahrende Handlung in einer im Fristenkalender als erledigt vermerkten Sache auch tatsächlich vorgenommen wurde.
Eine Anweisung an die Bürokraft, gegebenenfalls anhand der Akten bzw. der der automatisierten Eingangsbestätigung des beA zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze auch abgesandt worden und bei Gericht eingegangen sind.
Gemessen daran habe die Anwältin nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass in ihrem Büro hinreichende organisatorische Vorkehrungen getroffen wurden, um eine solche effektive Ausgangskontrolle zu gewährleisten. Vielmehr fehlten jegliche Angaben dazu, wie die Kontrolle, „ob alle Fristsachen erledigt“ sind, nach den kanzleiinternen Anweisungen zu erfolgen habe.
Da die Anforderungen der Rechtsprechung an eine wirksame Ausgangskontrolle einer Rechtsanwältin bekannt sein müssen, erlaubten die fehlenden konkreten Angaben ohne weiteres den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen in der Kanzlei gefehlt haben.
Quelle: BRAK online, Meldung v. 14.4.2025 (lb)
Fundstelle(n):
DAAAJ-89557