Verwaltungsrecht | Wiesbadener Wasserverbrauchsteuer rechtlich nicht zu beanstanden (VG)
Die Stadt Wiesbaden durfte den sog.
Wassercent einführen. Die Wasserverbrauchsteuer ist rechtlich nicht zu
beanstanden (Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil v.
- 7 K
941/24.WI; Berufung zugelassen).
Sachverhalt: Die Stadt Wiesbaden hatte mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 20.12.2023 die Einführung einer kommunalen Verbrauchsteuer beschlossen. Danach fallen auf jeden verbrauchten Kubikmeter Trinkwasser 0,90 € Steuer an, die von den lokalen Wasserversorgungsunternehmen bei den einzelnen Wasserabnehmern nach dem jeweiligen Zählerstand zusammen mit den Gebühren und Entgelten zu erheben und an die Stadt abzuführen sind. Zweck der Steuer ist neben der Finanzierung des kommunalen Haushalts die Schaffung von Anreizen zum sparsamen Umgang mit Wasser.
Das Hessische Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz (HMdI) hält die Erhebung der Steuer für rechtswidrig und hob den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung auf. Die Stadt Wiesbaden versuche, mit der Steuer die kartellrechtlichen Vorgaben für die Preisgestaltung von Wasserentgelten und -gebühren zu umgehen. Die Besteuerung eines lebensnotwendigen Guts wie Trinkwasser sei mit grundlegenden Menschenrechten nicht vereinbar. Die Einführung der Steuer treffe insbesondere einkommensschwache Haushalte und Familien über der Grenze zum Bezug von Transferleistungen und sei insgesamt nicht geeignet, den verfolgten Lenkungszweck zu erfüllen.
Das VG Wiesbaden folgte dem nicht und gab der Klage der Stadt Wiesbaden gegen die kommunalaufsichtliche Beanstandung durch das HMdI statt:
Die Erhebung einer Wasserverbrauchsteuer ist nicht zu beanstanden.
Dass lebensnotwendige Güter wie Trinkwasser nicht besteuert werden dürfen, ist kein geltender Rechtsgrundsatz, wie das Beispiel der Umsatzsteuer zeigt.
Die Höhe der Steuer ist hoch genug, um Lenkungseffekte zu erzielen, ohne aber zu einer erdrosselnden Wirkung zu führen.
Dass eine Steuer einkommensschwache Haushalte oberhalb der Transfergrenze stärker trifft als andere, ist auch bei jeder anderen Besteuerung der Fall und kann der Wasserverbrauchsteuer nicht entgegengehalten werden.
Eine Umgehung der kartellrechtlichen Preiskontrolle findet nicht statt, weil die Steuer dem Haushalt der Stadt zugutekommt, während Wasserentgelte und -gebühren unmittelbar den Wasserversorgern zufließen.
Das VG hat die Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen, weil es sich bei der Zulässigkeit einer kommunalen Wasserverbrauchsteuer um eine grundlegende Frage handelt, die von der Rechtsprechung noch nicht entschieden worden ist.
Quelle: u.a. Verwaltungsgericht Wiesbaden, Pressemitteilung v. (il)
Fundstelle(n):
TAAAJ-89556