Auch das Arbeitsrecht wird digitaler
Im internationalen Vergleich hinken deutsche Unternehmen der ausländischen Konkurrenz bei ihren Digitalisierungsbemühungen zwar weiterhin hinterher. Die gute Nachricht aber ist: Der deutsche Mittelstand bewegt sich in die richtige Richtung, wenn auch langsam. Der Anteil der mittelständischen Unternehmen mit abgeschlossenen Digitalisierungsvorhaben ist zwischen 2021 und 2023 zum zweiten Mal in Folge auf nun 35 % gestiegen. Das sind fünf Prozentpunkte mehr als vor Ausbruch der Corona-Pandemie in den Jahren 2017 bis 2019 und zwei Prozentpunkte mehr als von 2020 bis 2022. Damit haben zuletzt 1,3 Mio. der insgesamt 3,84 Mio. Mittelständler in Deutschland Digitalisierungsprojekte durchgeführt – 100.000 mehr als in der Vorerhebung.
Das sind Ergebnisse aus dem jährlich erhobenen KfW-Mittelstandspanel, das sich aus mittelständischen Unternehmen aus allen Wirtschaftszweigen zusammensetzt.
Dass die Zahlen langsam steigen, ist auch nicht weiter verwunderlich. Denn die Unterstützungsangebote zum Thema Digitalisierung nehmen kontinuierlich zu. So stellten wir Ihnen bspw. in der vergangenen Ausgabe NWB-BB 4/2025 ein im Rahmen des EU-Projekts GREENE 4.0 entwickeltes Bewertungsinstrument vor. Damit können Ihre Mandanten den Status quo bzgl. Digitalisierung zunächst ermitteln, um auf dieser Basis Verbesserungen vorzunehmen. Da Eigeninitiative jedoch allein nicht ausreichend ist, treibt auch der Gesetzgeber die Digitalisierung voran. Zum Beispiel im Personalbereich: Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV besteht nun die Möglichkeit, einen digitalen Arbeitsvertrag zu erstellen. Da sich juristische Themen wie ein Arbeitsvertrag und Digitalisierung nicht immer auf den ersten Blick vertragen, stellt RA Julian Stinauer die Neuregelungen vor und geht insbesondere auch auf einzelne Vorschriften ein, bei denen Vorsicht geboten ist. Unterm Strich lässt sich sagen, dass damit zwar auch der Personalbereich digitaler wird, die Auswirkungen für Arbeitgeber – und damit die Erleichterungen – sich aber zunächst in Grenzen halten werden. Denn neben einigen Ausnahmen und Voraussetzungen ist es insbesondere der Arbeitnehmer, der den Digitalisierungsgrad bestimmt: Er kann weiterhin auf die Ausfertigung eines Arbeitsvertrags in Schriftform bestehen.
Beste Grüße
Heiko Lucius
Fundstelle(n):
NWB-BB 5/2025 Seite 133
MAAAJ-89528