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Freiberufliche Einkünfte einer Mitunternehmerschaft bei kaufmännischer Führung durch einen Berufsträger
Ein als Zahnarzt zugelassener Mitunternehmer übt im Rahmen eines Zusammenschlusses von Berufsträgern den freien Beruf selbst aus, wenn er neben einer ggf. äußerst geringfügigen behandelnden Tätigkeit vor allem und weit überwiegend organisatorische und administrative Leistungen für den Praxisbetrieb der Mitunternehmerschaft erbringt. Die eigene freiberufliche Betätigung eines Mitunternehmers kann auch in Form der Mit- und Zusammenarbeit stattfinden (Bezug: § 179, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO; § 48 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 FGO; § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).
(1) Eine Personengesellschaft entfaltet nach der BFH-Rechtsprechung nur dann eine Tätigkeit, die die Ausübung eines freien Berufs i. S. von § 18 EStG darstellt, wenn alle Gesellschafter der Perso...