Frage der Steuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten
Leitsatz
1. Der Stpfl. ist es bereits im Grundsatz verwehrt, für die hier streitigen Umsätze eine Steuerbefreiung unmittelbar aus Art.
135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL zu erlangen. Der Senat schließt sich der ständigen Rechtsprechung an, wonach die Richtlinienregelung
des Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL mit der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG in der Fassung seit dem
– und damit auch hinsichtlich der hier streitigen Voranmeldungszeiträume Februar, März und April 2024 – unionsrechtskonform
umgesetzt ist.
2. Entgegen der Auffassung der Stpfl. gebietet der Grundsatz der steuerlichen Neutralität nicht, dass die Umsätze der Stpfl.
wie die der Anbieter virtueller Automatenspiele steuerfrei gestellt werden. Denn es fehlt an einer Gleichartigkeit der virtuellen
und terrestrischen Geldspielautomatenspiele, so dass die Angebote am Markt in mehrwertsteuerlicher Hinsicht nicht miteinander
im Wettbewerb stehen.
3. Die streitigen Umsätze der Stpfl. aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit unterfallen nicht dem Rennwett-
und Lotteriegesetz und sind deshalb nach nationalem Recht nicht steuerbefreit.
Tatbestand
Fundstelle(n): FAAAJ-89497
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Online-Dokument
FG Münster, Beschluss v. 26.02.2025 - 5 V 1672/24 U
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