1. Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt ist die Bekanntgabe mit dem Zugang des Verwaltungsakts anzunehmen. Hierfür reicht
es aus, dass der betreffende Verwaltungsakt derart in den Machtbereich des Adressaten gelangt, dass diesem die Kenntnisnahme
normalerweise möglich war und nach den Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs auch erwartet werden konnte. Auf den tatsächlichen
Zeitpunkt der Kenntnisnahme kommt es nicht an.
2. Ein Prozessbevollmächtigter ist verpflichtet, seinen Bürobetrieb so zu organisieren, dass Fristversäumnisse ausgeschlossen
sind. Dazu ist es unerlässlich, dass ein Fristenkontrollbuch (Fristenkalender) oder eine vergleichbare Einrichtung zur Wahrung
von Fristen geführt wird.
3. Ein elektronisches Dokument, das nicht mit einer qualifizierten Signatur versehen ist, ist nur wirksam eingereicht, wenn
die das Dokument (einfach) signierende und damit verantwortende Person mit der des Versenders übereinstimmt. Dies gilt auch
dann, wenn das elektronische Dokument für eine Berufsausübungsgesellschaft eingereicht wird; insbesondere ist die Berufsausübungsgesellschaft
nicht "verantwortende Person" i.S.d. § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO.
Fundstelle(n): VAAAJ-89496
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 27.01.2025 - 6 K 87/23
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