Keine Pensionsrückstellung bei unwirksamer Dynamisierungszusage für Altzusagen vor 1999
Leitsatz
1. In der Steuerbilanz darf eine Pensionsrückstellung nach den Regelungen in § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 4
Abs. 1, 6a Abs. 1 Nr. 1 EStG nur gebildet werden, wenn und soweit der Pensionsberechtigte aufgrund einer Direktzusage einen
durchsetzbaren Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat.
2. Neben der steuerlichen Nichtanerkennung und der steuerlichen (Voll-)Anerkennung kann es bei Pensionsverpflichtungen auch
zu einer steuerlichen Teil-Anerkennung und damit zu einem der Höhe nach beschränkten Ansatz der Pensionsrückstellung kommen.
3. Bei vertraglich fest zugesagten prozentualen Rentenerhöhungen für die Zeit nach Rentenbeginn liegen grundsätzlich keine
ungewissen Erhöhungen der Pensionsverpflichtungen vor, sodass diese Erhöhungen bei der Ermittlung des Teilwerts der Pensionsrückstellung
in der Steuerbilanz zu berücksichtigen sind.
4. Ein Verstoß gegen die gesetzliche Übergangsregelung in §§ 30c Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG kann nach der Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts indessen zur Unwirksamkeit der vertraglichen Anpassungsregelung und damit in diesem Umfang zu einem
der Höhe nach beschränkten Ansatz der Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz führen. Soweit danach eine Verpflichtung zur
Anpassungspflichtprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG fortbesteht, ist dies bei der Bewertung des Teilwerts der Pensionsverpflichtungen
nicht zu berücksichtigen, da es sich hierbei um am Bilanzstichtag noch ungewisse Erhöhungen der Pensionsverpflichtungen handelt.
5. Ein Verstoß gegen §§ 30c Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Anpassungsverpflichtung
auch für solche Versorgungsempfänger gelten soll, denen bereits vor dem erstmalig eine Versorgungszusage erteilt
wurde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Einführung einer prozentualen jährlichen Anpassungsverpflichtung für
solche Versorgungsempfänger nach der gebotenen Auslegung dazu dient, die gesetzliche Verpflichtung zur Anpassungspflichtprüfung
nach § 16 Abs. 1 BetrAVG gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG abzubedingen.
6. Im Streitfall sprechen eine nahezu wortgleiche Übernahme der Regelung in § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG und eine ausdrückliche
Bezugnahme auf diese in einem Klammerzusatz für eine solche Zielsetzung. Die Auslegung ergibt zudem, dass die Fortgeltung
der Verpflichtung zur Anpassungspflichtprüfung neben der eingeführten Verpflichtung zur prozentualen jährlichen Erhöhung nicht
hinreichend gesichert ist. In der Versorgungsordnung findet sich weder eine vertragliche Fortgeltungsanordnung noch eine vertragliche
Anrechnungsbestimmung. Auch aus der tatsächlichen Handhabung durch die Vertragsbeteiligten können im Streitfall keine anderen
Schlüsse hergeleitet werden.
Fundstelle(n): RAAAJ-89493
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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 05.02.2025 - 1 K 41/23
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