Instanzenzug: LG Paderborn Az: 2 KLs 3/19
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die im vorliegenden Verfahren geschlossene Verständigung weist einen außerhalb von § 257c Abs. 2 StPO liegenden und damit gesetzeswidrigen Inhalt auf (vgl. Rn. 4) und entfaltet deshalb – von Anfang an – keine Bindungswirkung (vgl. Rn. 8; Beschluss vom – 1 StR 606/17 Rn. 16; vgl. auch BT-Drucks. 16/12310, S. 13 f.; El-Ghazi JR 2012, 407). Den durch den protokollierten Verständigungsvorschlag gleichwohl geschaffenen Vertrauenstatbestand (vgl. Rn. 22 f. und Beschluss vom – 5 StR 484/20 Rn. 20) hat das Landgericht durch seine an den Maßgaben des § 257c Abs. 5 StPO ausgerichteten Belehrung unmissverständlich beseitigt. Es hat insbesondere darauf hingewiesen, dass es weder an den in Aussicht gestellten Strafrahmen gebunden, noch das vom Beschwerdeführer im Vertrauen auf das Zustandekommen einer Verständigung abgegebene Geständnis verwertbar sei. Ein Verfahrensfehler liegt mithin nicht vor. Der Senat entnimmt dem Urteil auch, dass die geständige Einlassung des Angeklagten in das Urteil keinen Eingang gefunden hat.
Der Senat weist darauf hin, dass hinsichtlich Tat 64 der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift weder eine Verurteilung, Einstellung oder ein Freispruch erfolgt ist und es insoweit einer Entscheidung der Strafkammer bedarf.
Jäger Wimmer Bär
Allgayer Welnhofer-Zeitler
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:190325B1STR505.24.0
Fundstelle(n):
PAAAJ-89459