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BFH Urteil v. - VI R 11/84 BStBl 1987 II S. 78

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1EStG § 12 Nr. 1, 2EStG § 21aGG Art. 108 Abs. 7LStR (1981) Abschn. 22 Abs. 2, 3

Leitsatz

Nach Art. 108 Abs. 7 GG erlassene Verwaltungsvorschriften, wie hier Abschn. 22 Abs. 2 und 3 LStR (1981), können von einzelnen Landesfinanzbehörden wirksam nur ergänzt, nicht aber geändert werden. Ansonsten wäre der Sinn und Zweck des Erlasses solcher Verwaltungsvorschriften, nämlich einen einheitlichen Gesetzesvollzug sicherzustellen, nicht gewährleistet (Ergänzung zum ).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BStBl 1987 II Seite 78
BFHE S. 428 Nr. 147,
HAAAA-97995

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BFH, Urteil v. 08.08.1986 - VI R 11/84

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