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BGH Beschluss v. - 4 StR 433/24

Instanzenzug: LG Frankenthal Az: 8 KLs 5427 Js 41569/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Schuldspruchänderung und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Der Schuldspruch bedarf der Änderung. Wie das Landgericht in den schriftlichen Urteilsgründen selbst zutreffend erkannt hat, hat sich der Angeklagte in allen Fällen nicht nur der Beihilfe zum Handeltreiben mit den jeweiligen Rauschmitteln, sondern auch des Besitzes an diesen schuldig gemacht, denn er transportierte diese über längere Strecken in seinem Kraftfahrzeug, wobei er die faktische Sachherrschaft über sie ausübte (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 5 StR 338/24 Rn. 22; vom – 3 StR 158/24 Rn. 6 mwN). Der Senat holt die versehentlich unterbliebenen Aussprüche nach, indem er den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Beschlussformel ersichtlich ergänzt. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der – teilgeständige – Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können; auch das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO hindert sie nicht (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom – 5 StR 338/24 Rn. 22; vom – 4 StR 252/24 Rn. 6 mwN).

32. Im Übrigen hat die rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

43. Die Kostenbeschwerde des Angeklagten hat keinen Erfolg, weil die Kostenentscheidung dem Gesetz entspricht (vgl. § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:260225B4STR433.24.0

Fundstelle(n):
OAAAJ-89403