Instanzenzug: LG Aachen Az: 60 KLs 1/23
Gründe
1 Der Wahlverteidiger des Angeklagten, dem bisher noch kein Pflichtverteidiger bestellt wurde, hat sein Mandat niedergelegt und seine Bestellung als Pflichtverteidiger beantragt. Dem Antrag ist zu entsprechen (vgl. auch , Rn. 2). Mit der Niederlegung des Wahlmandats ist der Angeklagte unverteidigt im Sinne von § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO. Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO.
Menges
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:200325B2STR67.25.0
Fundstelle(n):
NAAAJ-89396