HRV § 52
IVa.: Vorschriften für das elektronisch geführte Handelsregister
3.: Automatisierter Abruf von Daten
§ 52 Umfang des automatisierten Datenabrufs [1]
1Umfang und Voraussetzungen des Abrufs im automatisierten Verfahren einschließlich des Rechts, von den abgerufenen Daten Abdrucke zu fertigen, bestimmen sich nach § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs. 2Für den Abruf im automatisierten Verfahren ist technisch sicherzustellen, dass ein Abruf der der Einsicht unterliegenden Abdrucke, Dokumente und Informationen jeweils nur einzeln für jedes Registerblatt möglich ist und dass keine gezielte Suche nach natürlichen Personen möglich ist. 3Abdrucke stehen den Ausdrucken (§ 30a) nicht gleich.
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WAAAJ-89328
1Anm. d. Red.: § 52 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3338) mit Wirkung v. .