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HRV § 51

IVa.: Vorschriften für das elektronisch geführte Handelsregister

2.: Anlegung des elektronisch geführten Registerblattes

§ 51 Anlegung des elektronisch geführten Registerblatts durch Umschreibung [1]

Ein bisher in Papierform geführtes Registerblatt kann für die elektronische Führung nach den §§ 51, 52 und 54 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister am geltenden Fassung dieser Verordnung umgeschrieben werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAJ-89328

1Anm. d. Red.: § 51 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2553) mit Wirkung v. .