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HRV § 48

IVa.: Vorschriften für das elektronisch geführte Handelsregister

1.: Einrichtung des elektronisch geführten Handelsregisters

§ 48 Begriff des elektronisch geführten Handelsregisters [1]

1Bei dem elektronisch geführten Handelsregister ist der in den dafür bestimmten Datenspeicher aufgenommene und auf Dauer unverändert in lesbarer Form wiedergabefähige Inhalt des Registerblattes (§ 13 Abs. 1) das Handelsregister. 2Die Bestimmung des Datenspeichers nach Satz 1 kann durch Verfügung der nach Landesrecht zuständigen Stelle geändert werden, wenn dies dazu dient, die Erhaltung und die Abrufbarkeit der Daten sicherzustellen oder zu verbessern, und die Daten dabei nicht verändert werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAJ-89328

1Anm. d. Red.: § 48 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2553) mit Wirkung v. .