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HRV § 38b

III.: Verfahren bei Anmeldung, Eintragung und Registerbekanntmachungen

§ 38b Überprüfung ausländischer Registereintragungen über das Europäische System der Registervernetzung [1]

Die Registergerichte können im Rahmen von Verfahren zur Anmeldung und Eintragung der Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt, Urkunden und Informationen zur Gesellschaft durch den Informationsaustausch über die zentrale Europäische Plattform gemäß § 9b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs abrufen und überprüfen.

Fundstelle(n):
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WAAAJ-89328

1Anm. d. Red.: § 38b eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3338) mit Wirkung v. .