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HRV § 31

III.: Verfahren bei Anmeldung, Eintragung und Registerbekanntmachungen

§ 31 [1]

1 Ausfertigungen der Bescheinigungen und Zeugnisse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unter Angabe des Ortes und Tages zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel oder Stempel zu versehen. 2Bescheinigungen und Zeugnisse können auch in elektronischer Form (§ 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs) übermittelt werden.

Fundstelle(n):
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WAAAJ-89328

1Anm. d. Red.: § 31 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2553) mit Wirkung v. 1.1.2007.