HRV § 26
III.: Verfahren bei Anmeldung, Eintragung und Registerbekanntmachungen
§ 26 Änderung eingetragener Angaben [1]
Die Änderung eingetragener Angaben ist, unbeschadet des § 25 Absatz 1 Satz 2, in der Regel innerhalb von 21 Tagen nach Eingang der vollständigen Anmeldung oder im Fall eines durch den Antragsteller behebbaren Eintragungshindernisses innerhalb von 21 Tagen nach dessen Behebung einzutragen und bekannt zu machen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAJ-89328
1Anm. d. Red.: § 26 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2409) mit Wirkung v. .