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HRV § 16a

II.: Führung des Handelsregisters

§ 16a Kennzeichnung bestimmter Eintragungen [1]

Diejenigen Eintragungen, die lediglich andere Eintragungen wiederholen, erläutern oder begründen und daher nach § 30a Abs. 4 Satz 5 nicht in den aktuellen Ausdruck einfließen, sind grau zu hinterlegen oder es ist auf andere Weise sicherzustellen, dass diese Eintragungen nicht in den aktuellen Ausdruck übernommen werden.

Fundstelle(n):
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WAAAJ-89328

1Anm. d. Red.: § 16a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3338) mit Wirkung v. .