HRV § 15
II.: Führung des Handelsregisters
§ 15 Übersetzungen [1]
War eine frühere Eintragung in einer Amtssprache der Europäischen Union zugänglich gemacht worden (§ 11 des Handelsgesetzbuchs), so ist mit der Eintragung kenntlich zu machen, dass die Übersetzung nicht mehr dem aktuellen Stand der Registereintragung entspricht. Die Kenntlichmachung ist zu entfernen, sobald eine aktualisierte Übersetzung eingereicht wird.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAJ-89328
1Anm. d. Red.: § 15 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2553) mit Wirkung v. .