HRV § 12
II.: Führung des Handelsregisters
§ 12 [1]
Die Eintragungen sind deutlich, klar verständlich sowie in der Regel ohne Verweis auf gesetzliche Vorschriften und ohne Abkürzung herzustellen. Aus dem Register darf nichts durch technische Eingriffe oder sonstige Maßnahmen entfernt werden.
Fundstelle(n):
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WAAAJ-89328
1Anm. d. Red.: § 12 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2553) mit Wirkung v. 1.1.2007.