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HRV § 12

II.: Führung des Handelsregisters

§ 12 [1]

Die Eintragungen sind deutlich, klar verständlich sowie in der Regel ohne Verweis auf gesetzliche Vorschriften und ohne Abkürzung herzustellen. Aus dem Register darf nichts durch technische Eingriffe oder sonstige Maßnahmen entfernt werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAJ-89328

1Anm. d. Red.: § 12 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2553) mit Wirkung v. 1.1.2007.