HRV § 1
I.: Einrichtung des Handelsregisters, Örtliche und sachliche Zuständigkeit
§ 1 Zuständigkeit des Amtsgerichts [1]
Soweit nicht nach § 376 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit etwas Abweichendes geregelt ist, führt jedes Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Landgerichts ein Handelsregister.
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WAAAJ-89328
1Anm. d. Red.: § 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2449) mit Wirkung v. .