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Streichung aus dem Mehrwertsteuerregister
; „Cityland“ EOOD
Der EuGH musste zu der Frage Stellung nehmen, unter welchen Voraussetzungen eine Streichung des Steuerpflichtigen aus dem Mehrwertsteuerregister vorgenommen werden kann.
I. Leitsatz
Art. 213 Abs. 1 Unterabs. 1 und Art. 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom geänderten Fassung und die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit sind wie folgt auszulegen:
Sie stehen einer nationalen Regelung – in der Auslegung durch die nationale Finanzverwaltung und die nationalen Gerichte – entgegen, nach der die zuständige Finanzbehörde befugt ist, einen Steuerpflichtigen deshalb aus dem Mehrwertsteuerregister zu streichen, weil er gegen seine Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer verstoßen hat, ohne die Art der begangenen Verstöße und das Verhalten des betreffenden Steuerpflichtigen untersuchen zu müssen.
II. Sachverhalt
Es handelt sich um ein Verfahren zum bulgarischen Steuerrecht. Eine Gesellschaft bulgarischen Rechts, die bis 2019 im Baugewerbe tätig war, wurde nach einer im Jahr 2022 bei ihr durchgeführten Steuerprüfung aus dem Mehrwertsteuerregister gestr...