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HR | Vermutung der Vertretungsermächtigung eines Notars
Die Beglaubigung der Unterschrift unter einem Gesellschafterbeschluss, in dem eine Änderung der inländischen Geschäftsanschrift beschlossen wurde, reicht aus, um die Vermutung der Vertretungsermächtigung des Notars auszulösen. Es schadet insoweit nicht, dass eine solche Beglaubigung nicht notwendig ist und keine Beglaubigung einer Erklärung des eigentlich Anmeldeberechtigten gegeben ist.
Die Änderung der inländischen Geschäftsanschrift ist durch den Kaufmann zum Handelsregister anzumelden (§ 31 Abs. 1 i. V. mit § 29 HGB). Darüber hinaus ist ein Notar als ermächtigt anzusehen, im Namen des zur Anmeldung Berechtigten die Eintragung zu beantragen, wenn die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung durch diesen Notar beurkundet oder beglaubigt worden ist (§ 378 Abs. 2 FamFG). Dass ein Gesellschafterbeschluss...