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Einkommensteuer | Hinzurechnung nach § 7g EStG und verrechenbarer Verlust nach § 15a EStG
Die Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG bei Durchführung der Investition mindert nicht die Höhe des verrechenbaren Verlusts i. S. von § 15a EStG. Denn die Hinzurechnung wirkt sich weder in der Steuerbilanz noch beim steuerlichen Kapitalkonto des Kommanditisten aus, sondern erfolgt nur außerbilanziell.
Durch den Hinzurechnungsbetrag wird der Kommanditist auch nicht wirtschaftlich belastet; denn weder ändert sich sein Haftungsumfang noch erhöht sich sein Ausfallrisiko. Der verrechenbare Verlust ist daher ohne den außerbilanziellen Hinzurechnungsbetrag zu ermitteln.
[i]Bildung eines Investitionsabzugsbetrags in 2015, Hinzurechnung in 2018Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG, deren alleiniger Kommanditist der B war. Im Streitjahr 2018 ermittelte die Klägerin einen Gesamthandsverlust. Diesen minderte sie außerbilanziell durch eine Hinzurechnun...