Suchen
BGH Beschluss v. - 4 StR 488/24

Instanzenzug: LG Bochum Az: II-3 KLs 2/24

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freispruch im Übrigen – wegen sexuellen Missbrauchs „eines Kindes“ in 13 Fällen, sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in 14 Fällen, Besitzverschaffung jugendpornographischer Inhalte in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Verbreitung pornographischer Inhalte, sowie wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Inhalte (Fall B. I. 2. n) der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Der Verfahrensrüge bleibt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt.

32. Hingegen haben der Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall B. I. 2. n) der Urteilsgründe von zwei Jahren Freiheitsstrafe, die zugleich die Einsatzstrafe bildet, sowie über die Gesamtstrafe keinen Bestand.

4Im vorbezeichneten Fall hat das Landgericht die Strafe dem zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB (Besitz kinderpornographischer Inhalte) in der Fassung vom entnommen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren vorsah. Dabei konnte es zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vom nicht berücksichtigen, dass § 184b Abs. 3 StGB durch das am in Kraft getretene „Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte“ vom (BGBl. I 2024 Nr. 213) als Vergehen mit erhöhter Mindeststrafe von drei Monaten neugefasst worden ist; die Strafrahmenobergrenze hat der Gesetzgeber unverändert gelassen. Die Neufassung erweist sich bei der gebotenen konkreten Betrachtung als das mildere Gesetz (§ 2 Abs. 3 StGB), was der Senat im Revisionsverfahren gemäß § 354a StPO zu berücksichtigen hat (vgl. Rn. 3 mwN; Beschluss vom – 3 StR 348/24 Rn. 6; vgl. auch , juris Rn. 22 ff.).

5Infolge der Herabstufung vom Verbrechen zum Vergehen kann der Senat nicht ausschließen, dass die Strafkammer gegen den (bislang nicht vorbestraften) Angeklagten – trotz der deutlichen Erhöhung der vormaligen Mindeststrafe – eine geringere Einzelstrafe im Fall B. I. 2. n) der Urteilsgründe sowie eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte.

63. Die zugrundeliegenden Feststellungen werden von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das zur neuen Verhandlung und Entscheidung berufene Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese den bisherigen nicht widerstreiten.

74. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:120325B4STR488.24.0

Fundstelle(n):
UAAAJ-89226