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STFAN Nr. 05 vom Seite 6

Tücken der Einkommensteuererklärung 2024 – Teil 3: Tipps zu den Anlagen KAP, V und SO

Von Dipl.-Betriebswirt (FH) StB Uwe Czeppel

Für die Erklärung von Kapitaleinkünften, Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstiger Einkünfte stellt die Finanzverwaltung unterschiedliche Formulare zur Verfügung. Im letzten Beitrag der kleinen STFAN-Reihe zu den Tücken der Einkommensteuererklärung 2024 wird auf die Fallstricke hingewiesen, die beim Ausfüllen der Anlagen KAP, V und SO lauern.

Anlage KAP: Einkünfte aus Kapitalvermögen

Günstigerprüfung

Bei der Abgabe der Anlage KAP (ob freiwillig oder verpflichtend) sollte grundsätzlich in den Zeilen 4 und 5 jeweils die Kennziffer 1 für „Ja“ gesetzt werden.

Zeile 4: Die Günstigerprüfung (tarifliche Besteuerung) nach § 32d Abs. 6 EStG wird dann automatisch von Amts wegen durchgeführt. Dadurch werden diese Kapitalerträge nach Abzug des Sparerpauschbetrags auch bei der Berechnung der positiven Summe bei der Ermittlung des Altersentlastungsfreibetrags nach § 24a Satz 1 EStG berücksichtigt, wenn der persönliche Grenzsteuersatz unter 25 % liegt.

Tipp

Bei Geringverdienern, Studenten oder Rentnern mit niedrigen Einkünften, die unter dem Grenzsteuersatz von 25 % besteuert werden, wirkt sich die tarifliche Besteuerung zum Vorteil aus.

Zeile 5: Sie enthält die Prüfun...