Instanzenzug: Az: I ZB 63/24vorgehend LG Darmstadt Az: 5 T 703/23vorgehend AG Dieburg Az: 33 M 1948/23
Gründe
1Die mit Schreiben vom eingelegten Rechtsbehelfe und Eingaben des Schuldners haben keinen Erfolg.
2I. Die Anhörungsrüge des Schuldners ist unzulässig.
31. Soweit sich der Schuldner dagegen wendet, dass der Senat mit Beschluss vom seine Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen hat, ist die Anhörungsrüge unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Das gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur , juris Rn. 2 mwN).
42. Soweit sich der Schuldner dagegen wendet, dass der Senat mit Beschluss vom die Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens abgelehnt hat, unterliegt die Anhörungsrüge zwar nicht dem Anwaltszwang (vgl. , juris Rn. 2 mwN). Sie ist jedoch unzulässig, weil der Schuldner nicht dargelegt hat, aus welchen Umständen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben soll (vgl. , juris Rn. 2 mwN).
5II. Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K. ist offensichtlich unzulässig. Zur Entscheidung hierüber ist der Senat unter Mitwirkung des abgelehnten Richters berufen.
6Ein völlig ungeeignetes oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch ist eindeutig unzulässig und kann entgegen § 45 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise durch den Spruchkörper in seiner regulären Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters beschieden werden. Ein Ablehnungsgesuch ist völlig ungeeignet, wenn seine Begründung von vornherein untauglich ist, eine Befangenheit des abgelehnten Richters aufzuzeigen, und für seine Verwerfung deshalb jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (vgl. , juris Rn. 4 mwN). So liegt der Fall hier.
7III. Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen Justizangestellte H. ist nach den unter Ziffer II angeführten, für ein Ablehnungsgesuch gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle entsprechend geltenden Maßstäben (vgl. , juris Rn. 3 mwN) ebenfalls offensichtlich unzulässig.
8IV. Die zulässige Erinnerung des Schuldners (vgl. , NJW-RR 2021, 1653 [juris Rn. 7]) gegen die Entscheidungen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (§ 573 Abs. 1 und 3 ZPO) ist unbegründet. Es ist bereits nicht dargetan, dass der Schuldner von bestimmten, das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren betreffenden Schriftstücken und Unterlagen keine ihm nach § 299 Abs. 1 und 4 ZPO zustehenden Abschriften oder Ausfertigungen erhalten hätte. Abgesehen davon gewährt die Zivilprozessordnung dem Schuldner weder einen Anspruch darauf, von jeglichem Dokument oder Schriftstück eine beglaubigte Ablichtung in Farbe zugesandt oder als elektronisches Dokument übermittelt zu bekommen, noch einen Anspruch auf die von ihm begehrte Negativbescheinigung. Über die Einsichtsgewährung in Geschäftsverteilungspläne entscheidet nicht die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, sondern die Präsidentin des Bundesgerichtshofs (vgl. , juris Rn. 9 mwN).
9V. Der vom Schuldner gegen Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K. geltend gemachte, auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO gestützte Auskunftsanspruch besteht nicht. Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten in Rede steht, richtet sich ein etwaiger Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO gegen die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidende Behördenleitung als Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO.
10VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung.
11VII. Mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Angelegenheit kann der Schuldner nicht rechnen.
Koch Feddersen Pohl
Schmaltz Wille
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:240225BIZB63.24.0
Fundstelle(n):
LAAAJ-89174