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BFH Urteil v. - VII R 173/83 BStBl 1986 II S. 765

Gesetze: 24. AusnVO zur StVZO § 1 Abs. 1Deutsch Niederländisches KraftSt Gegenseitigkeitsabkommen (1930)KraftStG (1979) § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3KraftStG (1979) § 2 Abs. 1, 2, 4, 5KraftStG (1979) § 3 Nr. 1StVZO §§ 18, 19, 23 Abs. 1VO über internat. Kraftfahrzeugverkehr § 1 Abs. 1VO über internat. Kraftfahrzeugverkehr § 5 lit. b

Leitsatz

1. Solange ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug - hier: gebietsfremder Anhänger hinter deutscher Zugmaschine - zum vorübergehenden Verkehr zugelassen ist, kann es nicht im kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Sinne widerrechtlich (= ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung) benutzt werden.

2. Die Zulassung zum vorübergehenden Verkehr (1 Jahr) gilt - maßgeblich auch für die Kraftfahrzeugsteuer - auch für einen im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeuganhänger -, für den nach seiner Auslandszulassung ein regelmäßiger Standort im Inland begründet wird (Anschluß an BVerwG-Rechtsprechung). Nach Ablauf der Jahresfrist wird der Anhänger, sofern keine Zulassung im deutschen Zulassungsverfahren erfolgt, ohne verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt.

3. Die Kraftfahrzeugsteuerfreiheit nach § 3 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (1979) gilt nicht für zum vorübergehenden Verkehr zugelassene gebietsfremde Fahrzeuge.

4. Die Kraftfahrzeugsteuerfreiheit nach dem deutsch-niederländischen Kraftfahrzeugsteuer-Gegenseitigkeitsabkommen gilt nur für das Halten niederländischer Fahrzeuge unter Einschluß der Kraftfahrzeuganhänger, nicht im Falle ihrer widerrechtlichen Benutzung.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1986 II Seite 765
BFHE S. 184 Nr. 147,
QAAAA-97966

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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 14.05.1986 - VII R 173/83

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