Gesetze: 24. AusnVO zur StVZO § 1 Abs. 1Deutsch Niederländisches KraftSt Gegenseitigkeitsabkommen (1930)KraftStG (1979) § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3KraftStG (1979) § 2 Abs. 1, 2, 4, 5KraftStG (1979) § 3 Nr. 1StVZO §§ 18, 19, 23 Abs. 1VO über internat. Kraftfahrzeugverkehr § 1 Abs. 1VO über internat. Kraftfahrzeugverkehr § 5 lit. b
Leitsatz
1. Solange ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug - hier: gebietsfremder Anhänger hinter deutscher Zugmaschine - zum vorübergehenden Verkehr zugelassen ist, kann es nicht im kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Sinne widerrechtlich (= ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung) benutzt werden.
2. Die Zulassung zum vorübergehenden Verkehr (1 Jahr) gilt - maßgeblich auch für die Kraftfahrzeugsteuer - auch für einen im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeuganhänger -, für den nach seiner Auslandszulassung ein regelmäßiger Standort im Inland begründet wird (Anschluß an BVerwG-Rechtsprechung). Nach Ablauf der Jahresfrist wird der Anhänger, sofern keine Zulassung im deutschen Zulassungsverfahren erfolgt, ohne verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt.
3. Die Kraftfahrzeugsteuerfreiheit nach § 3 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (1979) gilt nicht für zum vorübergehenden Verkehr zugelassene gebietsfremde Fahrzeuge.
4. Die Kraftfahrzeugsteuerfreiheit nach dem deutsch-niederländischen Kraftfahrzeugsteuer-Gegenseitigkeitsabkommen gilt nur für das Halten niederländischer Fahrzeuge unter Einschluß der Kraftfahrzeuganhänger, nicht im Falle ihrer widerrechtlichen Benutzung.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1986 II Seite 765 BFHE S. 184 Nr. 147, QAAAA-97966
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